Warum das Kopftuch (nicht) verboten gehört – Teil 2

Ein Bundesgesetz sieht vor: Lehrerinnen oder Richterinnen mit Kopftuch könnten von ihren Berufen ausgeschlossen werden. Ist das gut so? Ein Pro und Kontra.

Das im Sommer 2021 in Kraft getretene Gesetz zum Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten1 schafft die Möglichkeit, Staatsbediensteten das Tragen religiöser Symbole zu verbieten (hier geht es zu den Hintergründen). Im Zentrum der Aufmerksamkeit steht dabei das muslimische Kopftuch. Das ana magazin versucht, die Argumente zu sortieren, das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten, ohne selbst zu bewerten.

Deshalb lautet die entscheidende Frage: Was spricht für und was gegen ein Kopftuchverbot in staatlichen Institutionen?

Kopftuch als Sinnbild der Unterdrückung

Die Möglichkeit eines Kopftuchverbots kann nicht bewertet werden, ohne dass die unterschiedliche Wahrnehmung des Kopftuchs berücksichtigt wird. Für viele entscheidet sich die Frage „Kopftuchverbot – ja oder nein“ allein anhand der jeweiligen Bedeutung, die dem Kopftuch zugeschrieben wird. Ob eine Frau ein Kopftuch als Lehrerin oder Richterin tragen dürfen soll, hängt demnach aus Sicht der Verbotsfreund:innen zwingend damit zusammen, welches Menschenbild durch das Kopftuch transportiert wird.

Für sie kommt dem Kopftuch mehr politische, als religiöse Bedeutung zu. Das Kopftuch wird in der Folge als Ausdruck der Unterdrückung der Frau und damit als ein Produkt männlicher Herrschaft gesehen.2 Dieser Logik entsprechend basiert das Tragen des Kopftuchs auf einer fixierten Vorstellung vom Körper der Frau und vom Begehren des Mannes3 und steht daher im krassen Gegensatz zum emanzipatorischen Feminismus. Für diese Auslegung wird sich oftmals auf die Situation von Frauen in Ländern wie dem Iran bezogen, in denen Frauen aufgrund eines gesetzlichen oder faktischen Kopftuchzwanges nicht die freie Wahl haben, sich für oder gegen das Kopftuch zu entscheiden.4

Diese Interpretation des Kopftuchs führt dazu, dass das Tragen eines Kopftuchs – insbesondere in öffentlichen Ämtern – als weniger schützenswert angesehen wird. Vielmehr überwiegt der mit einem Kopftuchverbot verfolgte Schutz der negativen Religionsfreiheit von Schüler:innen oder die Bewahrung der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates.

Schutz von Schutzbefohlenen Befürworter

Das veranlasst Befürworter:innen des Kopftuchverbots in staatlichen Institutionen dazu, den Fokus in der Debatte weg von den muslimischen Frauen zu lenken, die ein Kopftuch tragen. Ihrer Ansicht nach sollte die Sichtweise derer die Debatte bestimmen, die dem Anblick des Kopftuchs ausgesetzt sind.

Für Verfechter:innen des Verbots sind insbesondere Frauen, die sich aus fundamentalistisch geprägten Strukturen in der Familie oder Gesellschaft bereits befreit haben oder sich von diesen lösen wollen, vor der Konfrontation mit eben jenen religiösen Symbolen zu schützen.5 Auch Kinder aus Kriegsgebieten, die Verfolgung aus religiösen Gründen erlebt haben und in den letzten Jahren vermehrt in Folge von Flüchtlingsströmen in deutsche Schulen gekommen sind, sind auf einen Schutzraum angewiesen. Diesen aber kann der Staat nur zur Verfügung stellen, wenn in Schulen religiöse Symbole ausgeschlossen werden.6

Das Argument der Notwendigkeit, Schule als Schutzraum für Kinder anzusehen, besteht dabei nicht nur für die – vergleichsweise – wenigen geflüchteten Kinder. Grundsätzlich sollen alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, ihre Persönlichkeit frei zu entfalten und zu entwickeln. Daher fordern Befürworter:innen des Verbots, dass Schule ein Ort der Erkenntnis und nicht des Bekenntnisses, der Aufklärung und nicht der Verklärung sein muss. Deshalb sehen viele durch das Tragen religiöser Symbole, die so in den Vordergrund treten wie ein Kopftuch, den Erziehungsauftrag der Schule konterkariert.7

Denn: Der Erziehungsauftrag müsse neutral durchgeführt werden. Das kann den Befürworter:innen des Kopftuchverbots zufolge aber vor allem durch die theoretische Behandlung der einzelnen Religionen gewährleistet werden, sollte aber nicht darüber hinausgehen. Neutralität ist in der Konsequenz unmöglich, wenn Kinder – auch außerhalb des Religionsunterrichts – und ohne Ausweichmöglichkeit (Stichwort: Schulpflicht) ständig mit einer bestimmten Religion und deren Symbolen konfrontiert werden.

Neutralitätsgrundsatz

Diese Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität stellt für Einige das entscheidende Argument dar, um ein Kopftuchverbot in staatlichen Institutionen rechtfertigen zu können.8

Dieser Ansicht zugrunde liegt folgende Frage: Wie soll ein Staat seinen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) in Schulen und seine Unabhängigkeit vor Gericht neutral erfüllen können, wenn die für ihn handelnden Personen sich nicht nur zu einer bestimmten Religion bekennen, sondern darüber hinaus auch noch ein religiöses Symbol erkennbar tragen, dem im oben beschriebenen Maße gewisse „rückschrittliche“ Haltungen zuzuschreiben seien?

Für den Bereich der Justiz wird in der Folge argumentiert, dass Richter:innen als „Fremde“ entscheiden müssen. Persönliche Gefühle oder Überzeugungen dürfen nicht in das Verfahren hineingetragen werden.9 Nur durch diese – auch optisch durch das Tragen einer Robe dargestellte – Unpersönlichkeit, kann die Neutralität des Staates gewährleistet werden, die für die Akzeptanz des Verfahrens und den Rechtsfrieden von herausragender Bedeutung ist. Die einzelne Person muss demzufolge hinter das Amt der Richterin zurücktreten. Ein optisch so auffälliges religiöses Symbol wie das Kopftuch durchkreuzt aber die beabsichtigte Wirkung der Robe. Befürchtet wird, dass die Richterin nun – gerade durch das Tragen eines Kopftuchs – die Aufmerksamkeit auf sich und ihre Person sowie ihre Religionszugehörigkeit zieht. Damit sehen Befürworter:innen des Verbots das Kopftuch in dem Schauplatz des Gerichtssaals für eine Wirkung verantwortlich, die das religiös verstandene Kopftuch eigentlich verhindern soll. Ursprünglich gedacht, die Frau vor den Blicken der Männer zu schützen, zieht es diese Blicke in einem Gerichtssaal geradezu an.10

Dieser Logik entsprechend wird angenommen, dass allein das Tragen des Kopftuchs bei Verfahrensbeteiligten (Angeklagte, Zeug:innen) dazu führen kann, die Neutralität des Staates anzuzweifeln. Dieser Anschein aber, dass Urteile in Deutschland im Namen Gottes oder Allahs gesprochen würden, müsse zwingend verhindert werden.11

Kein Rolle spielt in dieser Argumentationsweise, ob die kopftuchtragende Richterin im Ergebnis neutral und fair entscheidet.12 Denn: Ein Gericht entscheidet unabhängig von religiösen Einstellungen. Diese Neutralität muss auch nach außen sichtbar werden“13 Im Kontext der Justiz ist daher nicht die – in den meisten Fällen – unproblematische innere Haltung der Richterin entscheidend, sondern das durch das Kopftuch „provozierte“ Empfinden der Verfahrensbeteiligten.

Kopftuch als Zeichen der Selbstbestimmung

Auf der Gegenseite wird die Vielfalt der unterschiedlichen Bedeutungsvarianten des Kopftuchs in den Vordergrund gerückt. Für Gegner:innen des Kopftuchs steht dabei im Vordergrund, die Deutungshoheit über das Kopftuch bei den Frauen zu belassen, die es letztlich tragen. Die dahinterstehende Logik: Nur weil der europäische Mainstream sich selbstbestimmte Gründe für das Tragen eines Kopftuchs nicht vorstellen kann, darf nicht der Fehler gemacht werden, Frauen als unmündige Bürger:innen zu bevormunden.14

Die unterschiedlichen Bedeutungsvarianten werden von der Studie „Muslimisches Leben in Deutschland 2020“ (in der Folge: Studie),15 die im Auftrag der Deutschen Islam Konferenz (DIK) angefertigt wurde, belegt. Der Studie zufolge kann das Kopftuch als spirituelle Geste oder Bekenntnis zum Islam (nicht Islamismus) verstanden werden. Aber auch das Tragen als Zeichen der sexuellen Nichtverfügbarkeit, zur Vermittlung von Sicherheit oder aus modischen Gründen ist denkbar (Studie S. 121). Vielfach wird in dem Tragen des Kopftuchs sogar die Verwirklichung von Emanzipation gesehen. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass in Deutschland kein Kopftuchzwang besteht, weshalb sich in Deutschland jede Frau selbständig für das Tragen eines Kopftuchs entscheiden könne.

Auch die in der Studie erhobenen Zahlen sprechen für ein mehrheitliches Tragen des Kopftuchs in Deutschland aus selbstbestimmten Gründen. Demnach gaben 86,6 % der Befragten, die meistens oder manchmal ein Kopftuch tragen, an, dass sie das Tragen des Kopftuchs als religiöse Pflicht ansehen (Studie S. 121), sie das Tragen daher gerade nicht als fremdbestimmten Zwang empfinden.

Die religiöse Bedeutung des Kopftuchs kann dabei auch aus dem Koran entnommen werden. Sure 24, Vers 31 sowie Sure 33, Vers 59 gelten vielen als Grundlage eines religiösen Kopftuchgebots.

“Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Augen niederschlagen, und ihre Keuschheit bewahren, den Schmuck, den sie tragen, nicht offen zeigen, soweit er nicht normalerweise sichtbar ist, und ihre Tücher über ihren Busen ziehen.

„Prophet! Sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie mögen einen Teil ihres Überwurfs über sich herunterziehen. So werden sie eher erkannt und nicht belästigt.”

Das Bundesverfassungsgericht verwehrt sich gegen Zuschreibungen

Diese Stellen aus dem Koran mögen als unfeministisch, die Frau auf ihren Körper reduzierend oder gar als Unterdrückung der Frau gedeutet werden können. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist jedoch etwas anderes der entscheidende Punkt: Dadurch, dass sich dem Koran ein religiöses Bedeckungsgebot nachvollziehbar entnehmen lässt, dürfe nicht pauschal angenommen werden, es handele sich bei dem Tragen eines Kopftuchs um ein politisches Symbol und die Trägerin würde allein durch das Tragen des Kopftuchs ein Menschenbild versinnbildlichen, dass der Menschenwürde, der Gleichberechtigung von Mann und Frau oder der freiheitlich demokratischen Grundordnung widerspreche.16

Eine solche Argumentation, die durch das Aufzwingen von Zuschreibungen geschieht, missversteht das Fundament des Grundrechts der Glaubensfreiheit: Denn die Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG überlässt die Entscheidung darüber, was Inhalt des Glaubens ist, den Einzelnen. Die Deutungshoheit über die mit dem Tragen eines Kopftuchs zum Ausdruck gebrachte persönliche Haltung sowie das dieser Bedeutung zugrunde liegende Verständnis von Religion kann folglich nur bei den Gläubigen liegen. Auf die Zuschreibungen Dritter darf es aufgrund der geschützten Glaubensfreiheit der Kopftuchträgerin daher nicht ankommen.

Neutralität im säkularen Staat

Auch das Argument der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität lassen Gegner:innen eines Kopftuchverbots nicht gelten. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, wie diese Neutralität auszugestalten und zu verstehen sei: Nicht als eine distanzierende Neutralität im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende Neutralität, die die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördert. Dem Staat ist es demnach lediglich verboten, eine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung zu betreiben. Auch muss der Staat es unterlassen sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung zu identifizieren.17

In diesem Kontext ist zu beachten, dass Deutschland – anders als etwa Frankreich – kein laizistischer Staat ist, dessen Deutung von Neutralität die Verbannung sämtlicher religiöser Symbole, egal welcher Religion, aus der staatlichen Sphäre zur Folge hätte. In Deutschland, in dem das Grundgesetz lediglich die Trennung von Staat und Kirche im Sinne eines säkularen Religionsverständnisses vorsieht, würde die Verdrängung von Religion insgesamt aus dem öffentlichen Raum im Widerspruch zu dem freiheitsrechtlichen Gehalt der Religionsfreiheit stehen.18

Folglich wird angemahnt, dass religiöse Bezüge, egal ob christlichen, jüdischen oder muslimischen Hintergrunds, nicht von vornherein die Neutralität des Staates unterwandert. Denn gerade in dieser Offenheit bewahrt sich der freiheitliche Staat seine religiöse und weltanschauliche Neutralität.

Neutralität meint nicht „Normalität“

Damit – so die Gegner:innen eines Kopftuchverbots – kann nicht bereits der Anschein fehlender Neutralität das Verbot des Kopftuchs rechtfertigen, Dies würde sonst dazu führen, dass allein die Zuschreibung einer bestimmten negativ konnotierten Bedeutung des Kopftuchs, dessen Verbot nach sich ziehen kann.

Die Zuschreibungen machen vielmehr deutlich, dass die vom Staat geforderte Neutralität als „Normalität“ missverstanden wird. Neutral sei das, was als neutral zu gelten habe19 – und dies sei in unserem heutigen gesellschaftlichen Zusammenleben häufig das, was zahlenmäßig für gewöhnlich, also mehrheitlich stattfindet. Da Kopftuch tragende Musliminnen nicht die (Mehrheit der) Gesellschaft darstellten, kann dies nicht als „normal“ gelten und eine Kopftuch tragende Richterin in der Konsequenz nicht neutral sein.

Die dieser Argumentation folgenden Befürworter:innen eines Kopftuchverbots verkennen deshalb, dass durch den Ausschluss von Kopftuch tragenden Richterinnen die Chance verpasst wird, Normalität weiterzuentwickeln. So könnte die Richterin durch ganz alltägliche Urteile ihre persönliche Neutralität und damit das Vertrauen in die Neutralität von Kopftuch tragenden Richterinnen insgesamt stärken.20 Die Geschichte der weiblichen Emanzipation, insbesondere auch im Berufsleben, kommt einem hier wohl nicht ganz unpassend in den Kopf.

Vielfalt statt Diskriminierung

Für viele Gegner:innen eines Kopftuchs spielt zudem die sich in einem Kopftuchverbot widerspiegelnde Diskriminierung eine große Rolle, wenn gesagt wird: Weltanschaulich-religiöse Neutralität kann ein demokratischer deutscher Staat in der heutigen Zeit, in der sich die Gesellschaft aus den verschiedensten sozialen, ethnischen und religiösen Bevölkerungsgruppen zusammensetzt, nur durch die Darstellung von Vielfalt gewährleisten. Der Vorwurf der Inkonsequenz lautet, dass in staatlichen Institutionen wie Schule und Gericht Neutralität propagiert wird, diese dann aber nur durch den Ausschluss bestimmter Personen und Gesellschaftsgruppen gewährleisten werden soll. Die dahinterstehende Logik: Ein ausschließender Staat kann kein neutraler Staat sein.21

Und so werden nach Ansicht der Gegner:innen eines Verbots erst durch das Verbot des Tragens eines Kopftuchs in staatlichen Institutionen gesellschaftliche Stigmata, Vorurteile und Ausgrenzung reproduziert. Im Ergebnis eine eine Diskriminierung Kopftuch tragender muslimischer Frauen – aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Religionszugehörigkeit.22

Ein Ausblick in die Zukunft

Wie auch immer du dich entscheidest, welche Perspektive und welche Argumente dich eher überzeugen, eines ist – Blickwinkel hin oder her – nicht verhandelbar: Das Tragen eines Kopftuchs ist grundrechtlich durch Art. 4 GG geschützt. Für ein Kopftuchverbot können daher grundsätzlich nicht die möglichen Zuschreibungen angeführt werden, mit denen das Tragen eines Kopftuchs noch vermehrt in Verbindung gebracht wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht geklärt, dennoch kreist die Debatte häufig nur um diese (emotionale) Seite der Thematik.

Eines steht fest: Das Thema Kopftuchverbot in staatlichen Institutionen wird nicht nur Musliminnen in Zukunft noch länger beschäftigen. Sollte aufgrund der neuen Gesetze tatsächlich im Einzelfall das Tragen eines Kopftuchs verboten werden, darf sich wahrscheinlich schon bald das Bundesverfassungsgericht erneut zu dieser Thematik äußern. Ausgang offen.

Sokra 2022, https://sonjakrause-malerei.de/


1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2021, Download: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27940407%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1&sinst=8F7962A7, (Abrufdatum: 12.05.2022).
2 Alice Schwarzer; zitiert nach: https://www.deutschlandfunk.de/das-kopftuch-symbol-der-wuerde-oder-unterdrueckung-100.html, (Abrufdatum: 12.05.2022); ; eben dort auch Abdel-Hakim Ourghi.
3 Ahmad Mansour, in: Der Tagesspiegel, Falsche Toleranz, Das Kopftuch ist nicht neutral, 04.05.2021; abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/falsche-toleranz-das-kopftuch-ist-nicht-neutral/27154962.html, (Abrufdatum: 12.05.2022).
4 Zana Ramadani, in: Augsburger Allgemeine, 10.04.2017: abrufbar unter: https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Interview-Das-Kopftuch-ist-ein-Symbol-wie-wenn-Rechtsradikale-Springerstiefel-tragen-id41156581.html; (Abrufdatum: 12.05.2022).
5 Fatma Keser, in: ZDF, 13-Fragen, Religiöse Symbole: Sollten wir sie in staatlichen Institutionen verbieten, 2021, Minute 08:15, abrufbar unter: https://www.zdf.de/kultur/13-fragen/religioese-symbole-13f-102.html, (Abrufdatum: 12.05.2022).
6 Karina Jehniche, in: ZDF, 13-Fragen, siehe Fn. 5, Minute 20:30.
7 So z.B. Philipp Möller, ZDF, 13 Fragen, siehe Fn. 5, Minute 26:10.
8 So im Rechtswesen: Eckertz-Höfer, Kein Kopftuch auf der Richterbank, djbZ 1/2018, S. 1; v. Schwanenflug/Dr. Frost/Szczerbak, Die Relevanz der „Kopftuchentscheidung vom 27. Juni 2017“, djbZ 1/2018, S. 3
9 Dr. Fuchsloch, Debattenbeitrag zur Verfassungsmäßigkeit des „Kopftuchs“, djbZ 1/2018, S. 5, 7.
10 Eckertz-Höfer, Kein Kopftuch auf der Richterbank, djbZ 1/2018, S. 1, 3.
11 Erhart Körting (SPD), in: Der Tagesspiegel, 12.05.2021, „Urteile werden nicht im Namen Gottes gesprochen“, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/berlin/urteile-werden-nicht-im-namen-gottes-gesprochen-warum-das-kopftuchverbot-bei-der-polizei-und-im-oeffentlichen-dienst-richtig-ist/27181504.html, (Abrufdatum: 12.05.2022).
12 Eckertz-Höfer, Kein Kopftuch auf der Richterbank, djbZ 1/2018, S. 1 f.
13 Katarina Barley (SPD), zitiert nach: Kirche+Leben, 21.11.2018, Hausverbot für Kreuz und Kippa bei Gericht, abrufbar unter: https://www.kirche-und-leben.de/artikel/hausverbot-fuer-kreuz-und-kippa-bei-gericht, (Abrufdatum: 12.05.2022).
14 Prof. Dr. Ute Sacksofsky, Gegen ein Kopftuchverbot für Richterinnen, DjbZ 1/2018, S. 8, 10.
15 Download des Forschungsberichts hier möglich: https://www.bamf.de/SharedDocs/Dossiers/DE/jahresrueckblick-2021.html?cms_docId=896906, (Abrufdatum: 12.05.2022).
16 BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, 1 BvR 471/10 u.a., Rn. 89, 118.
17 BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, 1 BvR 471/10 u.a., Rn. 110.
18 Prof. Dr. Sacksofsky, Gegen ein Kopftuchverbot für Richterinnen, djbZ 1/2018, S. 8 f..
19 Prof. Mangold, in: Verfassungsblog, Justitias Dresscode: Wie das BVerfG Neutralität mit „Normalität“ verwechselt, 2017, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/justitias-dresscode-wie-das-bverfg-neutralitaet-mit-normalitaet-verwechselt/ (Abrufdatum: 12.05.2022).
20 Prof. Mangold, Justitias Dresscode, siehe Fn. 19.
21 Rabia Küçükşahin, 13 Fragen, siehe Fn. 5, Minute 15:29.
22 Dr. Samour, Die erkennbare Muslimin als Richterin, djbZ 1/2018, S. 12, 14.

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3 comments
  1. Es ist nicht ganz einfach, eine Seite zu wählen, aber meine Tendenz geht doch sehr deutlich in Richtung Ablehnung des Verbots. Konsequenterweise müssten alle religiösen Symbole verboten werden, nicht nur das Kopftuch, was aus meiner Sicht nicht erstrebenswert ist. Es kommt doch nicht auf das Symbol, sondern auf die innere Einstellung und das neutrale Verhalten im Rahmen der Berufsausübung an. Letzteres muss für alle religiösen Gruppen gelten.

  2. Zwei sehr schöne Artikel, die erkennbar beide Positionen fair gegenünerstellen und Argumente für beide Positionen aufzeigen. Auch der juristische Blickwinkel ist gut und wichtig, denn jedes staatliche Handeln kann nur innerhalb des rechtlich Möglichen geschehen.
    Ich würde mich der Vorrednerin hinsichtlich der Erlaubnis von religiösen Symbolen bei Verwaltung, Justiz usw. anschließen, nicht jedoch in der Schule, da hier ein Unterschied bei den ich nenne es mal “Kontaktpersonen” besteht. Im Gerichtssaal oder bei der Behörde kommen zum ganz Erheblichen Teil Erwachsene mit dem*der Trägerin des religiösen Symbols in Kontakt. Über Sonderfälle wie Jugendtrafsachen müsste man noch extra sprechen. Erwachsene sind “alt genug” sich durch das Tragen religiöser Symbole nicht beeinflussen zu lassen. Des Weiteren bestehen zur Überprüfung des Handelns nach dem Gesetz auch genügend Kontrollmechanismen, sodass es kein Argument wäre zu sagen, dass sich ein*e Träger*in religiöser Symbole würde sich nicht ans Gesetz halten. In der Schule sind es jedoch – bis sie dann 18. werden – ausschließlich Minderjährige. Für Minderjährige sollte jedoch, meiner Ansicht nach, eine erhöhte staatliche Fürsorgepflicht gelten, da Minderjährige naturgemäß weniger Zeit als Erwachsene zum Erlernen eigenständigen Denkens hatten. In diesem Sinne sollten alle Unterrichtsfächer – außer Religionsunterricht, der ja gerade Religionen und Weltanschauungen vermitteln soll – so wertneutral wie möglich stattfinden, das heißt ohne das Zeigen religiöser Symbole.

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